VKE - Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse e.V.

Die Satzung des VKE

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein ist ein rechtsfähiger Idealverein und führt den Namen „Verband der Vertriebsfirmen kosmetischer Erzeugnisse e. V., VKE“, in Kurzform „VKE-Kosmetikverband“, er wird in das Vereinsregister eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck

Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Vertretung der ideellen und gewerblichen Interessen der mit der Einfuhr und/oder dem Vertrieb von Parfümerien, Kosmetika und Körperpflegeprodukten befassten deutschen Vertriebs- (mit Ausnahme der Einzelhandels-) und Herstellerfirmen sowie der Unternehmen, die diese Produkte im Lizenzwege herstellen oder herstellen lassen.

Der Verband darf zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften mit anderen Verbänden eingehen und die Mitgliedschaft bei anderen Verbänden erwerben.

Der Verband verwirklicht seinen Verbandszweck durch Förderung der Stellung und Akzeptanz der Depotkosmetik und ähnlicher Vertriebsformen innerhalb eines klaren ordnungspolitischen Rahmens und auf allen politischen und wirtschaftlichen Ebenen. Der Verband unterstützt die Gestaltung der Beziehungen zwischen Industrie und Handel und seine Mitglieder mit Erhebungen zum Konsumentenverhalten, zu Marktdaten- und -studien sowie zu Branchentrends und -entwicklungen.

Der Zweck des Verbandes soll insbesondere erreicht werden durch

a) Rundschreiben an die Mitglieder;
b) Auskunftserteilung an die Mitglieder im Rahmen des Aufgabenkreises eines Fachverbandes;
c) Vermittlung des Austausches von Anregungen und Erfahrungen unter den Mitgliedern;
d) Interessensvertretung gegenüber Politik, Behörden, Verwaltung und Marktpartnern
e) Erlass allgemeiner Wettbewerbsregeln;
f) Gerichtliche Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in Grundsatzfragen der Wirtschaftsbranche von allgemeiner Bedeutung.
g) Konzeption von Marketingmaßnahmen im Rahmen des Verbandszweckes zur allgemeinen Unterstützung der Mitglieder.
h) Organisation der Arbeit der Fragrance Foundation.

Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
 

§ 3 Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann unbeschadet der Rechtsform jede Fachfirma werden, die in das Handelsregister eingetragen ist und den Vertrieb von Parfum oder Kosmetika als Unternehmensgegenstand hat.

Insbesondere können solche Firmen Mitglied werden, die im Besitz eines Generalvertre-tungsvertrages einer Herstellerfirma – sei es für das gesamten Bundesgebiet, sei es für einen Teil desselben – sind oder die von einer anderen Firma einen Herstellungs-. oder einen Lizenzvertrag haben oder die Tochtergesellschaft einer ausländischen Firma sind oder die ihre Produkte selektiv vertreiben.

Im Falle einer Fusion bzw. eines sonstigen Zusammenschlusses zweier Mitglieder des Verbandes wird die Mitgliedschaft im Verband durch das nach dem Zusammenschluss der beiden Mitglieder verbleibende bzw. entstehende Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt. Gleiches gilt sinngemäß für Spaltungen.

b) (1) Unternehmen, die die Arbeit und Zielsetzung des VKE im Rahmen eines Sponsorings unterstützen möchten, können eine Mitgliedschaft im VKE Förderkreis des VKE beantragen. Mit einer Mitgliedschaft im Förderkreis sind jedoch keine Mitglieds- oder Teilnahmerechte innerhalb des VKE verbunden. Die Mitglieder des Förderkreises unterstützen den VKE aus ideellen Gründen und ohne Gegenleistung. Die Höhe der Förderkreisbeiträge regelt die VKE-Beitragsordnung.

(2) Eine Mitgliedschaft im Förderkreis des VKE steht solchen Unternehmen offen, die aus ihrer Tätigkeit heraus eine hohe Affinität zu den vom VKE vertretenen Interessen seiner Mitglieder haben, denen eine Mitgliedschaft im VKE jedoch aus Gründen der Satzung versagt ist und die ihrerseits ihr Unternehmen markenorientiert führen.

(3) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres möglich. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung reicht die zeitgerechte Versendung, ausgewiesen durch den Poststempel. Die Kündigung durch den VKE bedarf eines Vorstandsbeschlusses.

(4) Die Mitglieder des Förderkreises werden, soweit dies gewünscht wird, auf der VKE- Homepage namentlich benannt. Eine Verlinkung der Nennung zu einer Webseite des Förderkreismitgliedes erfolgt jedoch nicht.
 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 3 sind glaubhaft zu machen.
  2. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist zu begründen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme bzw. mit dem Wirksamwerden des Zusammenschlusses zweier bisheriger Mitgliedsunternehmen im Falle des § 3 Unterabsatz 3.
  4. Das aufzunehmende Mitglied hat sich unterschriftlich zur Anerkennung der Satzung und Erfüllung der satzungsgemäßen Verbindlichkeiten zu verpflichten.
     

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind im Rahmen des § 2 berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen und seinen Schutz in Anspruch zu nehmen.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Zweigniederlassungen einer Mitgliedsfirma haben nur dann die Rechte eines selbständigen Mitgliedes und sind nur dann in der Mitgliederliste zu führen, wenn es sich bei diesen um rechtlich selbständige Unternehmen handelt und für jede von ihnen der volle Mitglieds-beitrag gezahlt wird.
 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat bei seiner Aufnahme einen jährlichen Beitrag im Voraus zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie Zahlungsweise und Zahlungsfrist setzt der Gesamtvorstand zu Anfang jeden laufenden Geschäftsjahres fest. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten,
b) den Verband und seine Organe bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Sie haben insbesondere auch die Verpflichtung, die Grundsätze der Lauterkeit im Wettbewerb zu wahren und irreführende und unrichtige Angaben in der Werbung zu unterlassen.
 

§ 7 Beendigung und Ruhe der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist eingeschrieben an die Geschäftsstelle zu richten.
  2. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
    a) wenn es die Eigenschaft eines ehrbaren, unbescholtenen Kaufmanns verloren hat,
    b) wenn es den Zwecken des Verbandes oder Bestimmungen dieser Satzung zuwider handelt,
    c) wenn sich das Mitglied weigert, seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nachzukommen und trotz Verwarnung des Vorstands auf der Weigerung beharrt,
    d) wenn es seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzantrag über sein Vermögen beantragt wird.

Die Ausschließung erfolgt durch den Beschluss des Gesamtvorstandes, Berufung ist schriftlich und binnen eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses an die nächste Generalversammlung ist zulässig. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.

Liegt ein Fall von § 7 Ziffer 2 d) vor, ruht die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung ab dem Tag der Stellung des Antrags zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Zahlungseinstellung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds an dem Vermögen des Verbandes.

3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es den von ihm geschuldeten Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig geleistet hat. In diesem Fall ruhen die Mitgliedsrechte.
 

§ 8 Wiedereintritt

Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied kann nach den für die Aufnahme allgemein geltenden Vorschriften nach §§ 3 und 4 wieder aufgenommen werden. Ein Beitrittsgeld ist nicht zu zahlen.
 

§ 9 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus
dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister
und bis zu fünf Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Ämter ehrenamtlich.
 

§ 10 Vertretungsbefugnis

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gesamtvorstandes, von denen jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Der Präsident veranlasst die Berufung des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse. Der Präsident oder dessen Stellvertreter haben jederzeit das Recht, an den Sitzungen der einzelnen Ausschüsse und Arbeitskreise beratend teilzunehmen.

Innerhalb des Gesamtvorstandes können sich die Mitglieder nach Bedarf gegenseitig vertreten.
 

§ 11 Wahl- und Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim mit Stimmzetteln; auf Antrag der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Wahl durch Handzeichen oder Akklamation vorgenommen werden. Auf Antrag der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Wahl der Vorstandsmitglieder in Form einer Blockwahl durchgeführt werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Für die Neuwahl zum Vorstand hat der Vorstand ein Vorschlagsrecht bei der Mitgliederversammlung.

Vorschläge aus dem Kreise der Mitglieder müssen per Einschreiben/Rückschein bis spätestens vier Wochen vor der Jahresversammlung bei der Geschäftsstelle des VKE eingereicht sein.
 

§ 12 Zuständigkeit

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgaben des Gesetzes, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Präsident und der Schatzmeister haben den Gesamtvorstand über alle wichtigen Vorkommnisse zu unterrichten und in für den gesamten Fachzweig oder das Bestehen des Verbandes erheblichen Fragen seine Entscheidung einzuholen.

Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstands-mitgliedern zusammen. Er ist beschlussfähig sobald drei Mitglieder, darunter der Präsident oder in seinem Auftrag ein Vizepräsident, anwesend sind.

Der Gesamtvorstand hat im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern während der Wahl-periode die Möglichkeit, die freiwerdenden Vorstandsposten durch geeignete Personen seiner Wahl durch Kooptierung für die laufende Amtszeit zu ergänzen.

Die Kooptierung durch den Gesamtvorstand erfordert die Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes.

Die Kooptierung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

Der Gesamtvorstand hat das Recht, Vereinsmitglieder, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, als Gäste zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Die Gäste nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.
 

§ 13 Verwaltungskosten

Der Präsident ist berechtigt, zur Durchführung der Geschäfte des Verbandes auf Kosten des Verban-des ein Büro zu unterhalten. Die Anstellung eines Geschäftsführers kann nur im Einverständnis mit dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung erfolgen.
 

§ 14 Schatzmeister

Der Schatzmeister ist für die geordnete Verwaltung des Verbandsvermögens und der Kasse verantwortlich; er kann die Besorgung der damit verbundenen Arbeiten dem Geschäftsführer über-tragen. Alljährlich legt der Schatzmeister der Mitgliederversammlung den Kassenbericht und die genaue Abrechnung vor. Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist vor der Mitgliederversammlung von höchstens zwei Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Sie werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
 

§ 15 Mitgliederversammlungen

Der Verband hält in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.

Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mittels einer schriftlichen Einladung, (per E-Mail an eine zuvor dem Verband durch das Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse),
die mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten hat.
 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Gesamtvorstandes einberufen werden. Sie müssen vom Präsidenten innerhalb von vier Wochen anberaumt werden, wenn dies von mindestens zehn Mitgliedern schriftlich unter genauer Angabe der Anträge, über welche Beschluss gefasst werden soll, bei der Geschäftsstelle beantragt wird. Die Einladung soll unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens fünf Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung ergehen.
 

§ 17 Geschäftsordnung

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  1. Genehmigung des Sitzungsberichtes der letzten Mitgliederversammlung
  2. Entgegennahme und Besprechung des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Kassenbericht,
  4. Entlastung des Gesamtvorstandes,
  5. Anträge,
  6. Wahl des Gesamtvorstandes und sonstige Wahlen,
  7. Errichtung und Auflösung von Ausschüssen und Arbeitskreisen
  8. Entscheidung in Fällen, die nach dieser Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

    Ferner kann sie umfassen
     
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  10. Erwerb der Mitgliedschaft bei anderen Verbänden oder die Begründung von Arbeitsge-meinschaften,
  11. die Auflösung des Verbandes und bei Auflösung die Bestimmung über das Vermögen des Verbandes.
     

§ 18 Vertretung der Mitglieder

Auf der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch andere Mitglieder, durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter oder durch den Geschäftsführer des VKE vertreten lassen, doch darf niemand das Stimmrecht von mehr als drei anderen Mitgliedern zugleich ausüben.
 

§ 19 Anträge

Anträge zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Später eingehende Anträge, mit Ausnahme von solchen auf Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Verbandes, können bei jeder Versammlung eingebracht werden, wenn nicht mindestens drei anwesende Mitglieder widersprechen und wenn sie von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern unterstützt werden. Alle Anträge, über welche die Mitgliederversammlung zu beschließen hat, werden vom Gesamtvorstand vorberaten und in spruchreifer Form vorgelegt.

Für die Vorstandsneuwahl und die Mitglieder des Vorstandes gelten die §§ 11 und 12.
 

§ 20 Beschlussfähigkeit

Jede satzungs- und geschäftsordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
 

§ 21 Abstimmung, Wahlen und Beschlüsse

Alle Beschlüsse über zur Abstimmung gestellte Anträge und Wahlen erfolgen – sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt – mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und der mit rechtsgültiger Vollmacht vertretenen Firmen.
Zweidrittel Stimmenmehrheit der erschienenen/vertretenen Mitglieder ist erforderlich

a) zur Änderung der Satzung,
b) zur Auflösung des Verbandes,
c) zur Entscheidung über eine Stattgabe einer Berufung wegen Ausschlusses oder Nichtaufnahme.

Über Anträge kann mit Fristsetzung schriftlich abgestimmt werden, wenn es sich nicht um Änderung der Satzung oder Auflösung des Verbandes handelt. Fristversäumnis hat die Ungültigkeit der Stimme zur Folge. Das Ergebnis der Abstimmung muss innerhalb vier Wochen schriftlich allen Mitgliedern zugesandt werden.
 

§ 22 Beurkundung

Die Beschlüsse werden durch den Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten und dem hauptamtlichen Geschäftsführer, der als Protokollführer fungiert, in einem gemeinsam zu unterzeichnenden Protokoll beurkundet.
 

§ 23 Redaktionelle Änderungen

Der Präsident erhält die Vollmacht, diejenigen Änderungen der Satzung vorzunehmen, die der Registerrichter aus redaktionellen oder gesetzlichen Gründen für erforderlich oder zweckmäßig hält.
 

§ 24 Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung des Verbandes ist das Reinvermögen an die Mitglieder nach Beitragsvolumen zu verteilen, sofern nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.